Bundeskleingartengesetz – Der Kleingarten als grüne Oase

Es ist eine beliebte Alternative für viele Familien, die leider keinen eignen Garten besitzen und dennoch gern Blumen, Gemüse und Co. hegen und pflegen möchten. Der Kleingarten. Und wer sich solch ein schönes Stück Natur gemietet hat, dem sind in der Kreativität und Gestaltung seines Gartens nur wenig Grenzen gesetzt. Doch zum Gemeinwohl aller Mieter eines Kleingartenvereins gibt es das Kleingartengesetz, dessen Einhaltung strikt kontrolliert wird.

Die allgemeine Definition des KleingartensBundeskleingartengesetz

Grundsätzlich ist ein Kleingarten ein einzelner Bestandteil eines Ganzen, der Kleingartenanlage. Zu dieser gehören immer mehrere Einzelgärten, die durch gemeinschaftliche Einrichtungen wie zum Beispiele Fußwege und Spielflächen zusammengefasst sind. Der Kleingarten soll seinem Mieter zur Erholung dienen, wobei er den Garten außerdem zum Anbau von Gartenerzeugnissen nutzen darf, wie beispielsweise das Pflanzen von Gemüse. Untersagt ist dabei jedoch der gewerbsmäßige Anbau. Aber Vorsicht: sollte der Garten in Zusammenhang mit der Wohnung vermietet werden, handelt es sich nicht um einen Kleingarten sondern um einen Wohnungsgarten und unterliegt somit nicht der Kleingartenordnung.

Rund um die Pacht

Die Pacht darf laut der Kleingartenordnung höchstens die vierfache Summe der ortsüblichen Pacht für Obst- und Gemüseanbau betragen. Auf Antrag hat der eingerichtete Gutachterausschuss ein Gutachten zu erstatten. Aufwendungen von Verpächter in Form von Bodenausbesserung, Parkplätze und Wege kann dieser dem Pächter in Rechnung stellen.

Kündigungsmöglichkeiten durch den Vermieter

Wie bei einem normalen Wohnungsmietvertrag hat der Vermieter unter gewissen Umständen die Möglichkeit den Pachtvertrag ordentlich, d.h. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzukündigen wenn

  • der Pächter ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung seine nichtkleingärtnerische Nutzung des
    Gartens weiterführt
  • der Pächter andere Verpflichtungen, die sich auf die Nutzung des Kleingartens beziehen, erheblich
    verletzt. Hierzu gehört beispielsweise das dauerhafte Wohnen im Kleingarten
  • der Eigentümer oder einer seiner Angehörigen Eigenbedarf an diesem Kleingarten anmeldet
  • die Kündigung des Pachtverhältnisses zur Neuordnung des Kleingarten nötig ist. Dies bezieht sich zum
    Beispiel auf die Einschränkung der Größe oder Errichtung von Parkplätzen und Spielwiesen
  • die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche einer anderen Nutzung zugeführt wird und diese
    Umsetzung zeitnah vorbereitet werden soll

Eine ordentliche Kündigung ist jeweils nur für den 30. November eines Jahres zulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Pächter mit den Mieten im Rückstand ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anmahnung begleicht oder durch ihn oder Dritte so schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen werden, dass eine Weiterführung des Pachtvertrages für den Vermieter unzumutbar wäre.

Bildrechte: © KB3 – Fotolia.com

Bei weiterer Nutzung dieser Seite verstehen Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies nutzen. Weitere Informationen

Durch Zustimmung erhalten Sie ein besserer Nutzererlebnis.

Close